Ortner/Ortner

Personalverrechnung in der Praxis 2016

Rechtliche - Grundlagen Erläuterungen - Gelöste Beispiele

27. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3451-7

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Personalverrechnung in der Praxis 2016 (27. Auflage)

S. 346

19.1. Allgemeines

300 Von der Vielzahl der in der Praxis vorkommenden Zulagen und Zuschläge sind bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nur die


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Schmutzzulagen
beitragsfrei,
lohnsteuerfrei
Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen, Sonntagszuschläge, Feiertagszuschläge, Nachtarbeitszuschläge, bestimmte Überstundenzuschläge
beitragspflichtig

zu behandeln (→ 45.).

Die Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen nennt man in der Praxis SEG-Zulagen, die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit SFN-Zuschläge.

Die Bezeichnung der Zulage oder des Zuschlags ist allerdings ohne Bedeutung. So kann z.B. eine „Hitzezulage“ bei Zutreffen aller für die abgabenfreie Behandlung notwendigen Voraussetzungen als „Erschwerniszulage“ behandelt werden.

19.2. Sozialversicherung

301

Als Entgelt i.S.d. § 49 Abs. 1 ASVG gelten nicht (beitragsfrei sind):

Schmutzzulagen, soweit sie


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nach § 68 Abs. 1
(→ 19.3.1.),
Abs. 5
(→ 19.3.2.1.1., → 19.3.2.1.2.) und
Abs. 7
(→ 19.3.2.6.)
EStG nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen (§ 49 Abs. 3 Z 2 ASVG).

Das ASVG bindet die beitragsfreie Behandlung von Schmutzzulagen an die Befreiungsbestimmungen des EStG (→ 19.3.2.). Daher sind die auf Grund von Einzeldienstverträgen gewährten Schmutzzulagen, der steuerpflichtige Teil einer Schmutzzulage bzw. gä...

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