Personalverrechnung in der Praxis 2016
27. Aufl. 2016
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13 Nettolohnvereinbarung
S. 23613.1. Abgabenrechtliche Darstellung
Der Entgeltanspruch des Dienstnehmers richtet sich grundsätzlich auf einen Bruttobetrag; der Dienstgeber schuldet daher eine Bruttovergütung. Es steht den Parteien des Dienstvertrags jedoch frei, zu vereinbaren, dass die vom Dienstgeber zu leistende Vergütung netto geschuldet werden soll.
In diesem Zusammenhang ist arbeitsrechlich zwischen
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229 echter Nettolohnvereinbarung |
und |
unechter Nettolohnvereinbarung |
zu unterscheiden.
Eine echte (originäre) Nettolohnvereinbarung liegt vor, wenn zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer
ein betragsmäßig festgelegter Bruttolohn vereinbart und
gleichzeitig bestimmt wird, dass die auf diesen Bruttolohn entfallenden gesetzlichen Abzüge (oder eines Teils davon) der Dienstgeber übernimmt.
In diesem Fall steht dem Dienstnehmer der Lohn „brutto für netto“ zu; d.h., der Nettolohn wird als konstante Größe geschuldet, von der u.a. auch Lohnzuschläge, Urlaubsabgeltungen und Lohnerhöhungen zu berechnen sind 1). Später eintretende Veränderungen bei den Abgaben (z.B. Senkung des Lohnsteuertarifs, Änderung des Dienstnehmeranteils) und bei den lohnsteuerlich zu berücksichtigenden persönlichen Verhältnissen (z...