Ortner/Ortner

Personalverrechnung in der Praxis 2016

Rechtliche - Grundlagen Erläuterungen - Gelöste Beispiele

27. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3451-7

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Personalverrechnung in der Praxis 2016 (27. Auflage)

S. 93

4.1. Dienstvertrag

46

4.1.1. Begriff

47

Für das gesamte Arbeitsrecht findet sich der zentrale Begriff des Dienstvertrags im § 1151 Abs. 1 ABGB (→ 3.2.2.1.). Dieser bestimmt:


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Wenn jemand sich auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet, so entsteht ein
wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt, so entsteht ein
Dienstvertrag;
Werkvertrag (→ 4.3.2.).

Derjenige, der sich zur Dienstleistung verpflichtet, ist der Dienstnehmer, derjenige, für den die Dienstleistung erbracht wird, ist der Dienstgeber. Das daraus resultierende Vertragsverhältnis bezeichnet man als Dienstverhältnis (→ 4.4.).

4.1.2. Abschluss des Dienstvertrags

Ein Dienstvertrag kommt

  • durch die Stellung eines Angebots und durch die Annahme desselben zu Stande.

Dabei ist es unerheblich, ob


Tabelle in neuem Fenster öffnen
der Dienstgeber
der Dienstnehmer
das Angebot stellt und
das Angebot annimmt.

48 Das Gesetz schreibt für den Abschluss eines Dienstvertrags im Allgemeinen keine bestimmte Form vor. Der Abschluss ist somit grundsätzlich formfrei. Der Dienstvertrag kann daher

  • 49 mündlich, schriftlich oder durch schlüssiges (konkludentes) 1) Verhalten

abgeschlossen werden. Der schriftliche Abschluss eines Dienstvertrags ist wegen eines ev. sp...

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