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Aufwendungen für ein außerhalb des Wohnungsverbands gelegenes Arbeitszimmer als Werbungskosten
Entscheidung: Ra 2023/15/0047 (Amtsrevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).
Sachverhalt und Verfahren: Ein nichtselbständig beschäftigter IT-Engineer richtete sich in Absprache mit seinem Arbeitgeber (auf eigene Kosten) in einem Raum seines privaten Wohnhauses ein „Hardware-Labor“ ein und machte die Aufwendungen für dieses Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Werbungskosten nicht an.
Das BFG gab der Beschwerde Folge und führte aus, das von den Wohnräumlichkeiten getrennt betretbare Arbeitszimmer sei ein notwendiges Arbeitsmittel zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen.
Rechtliche Beurteilung: Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass es sich bei dem Arbeitszimmer um ein außerhalb des Wohnungsverbands gelegenes Arbeitszimmer handelt, womit § 20 Abs 1 lit d EStG im Revisionsfall nicht anwendbar ist.
Aufwendungen für ein Arbeitszimmer, das mit der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen in Zusammenhang steht, können nur dann steuerlich als Abzugsposten berücksichtigt werden, wenn der Teil der Aufwendungen, der auf die ausschließliche betriebliche (berufliche) Nutzung entfällt, sich...