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Die degressive Abschreibung im Unternehmensrecht
Auszug aus dem gleichnamigen Beitrag in der RWK 1/2024, 28 ff
Im Steuerrecht wurde die Möglichkeit der degressiven Abschreibung vorgesehen. Um den Unternehmen dies unabhängig vom Unternehmensrecht zu ermöglichen, wurde das Maßgeblichkeitsprinzip befristet für die Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung ausgesetzt. Diese Befristung ist nunmehr ausgelaufen, weshalb eine Inanspruchnahme nur noch möglich ist, wenn diese Abschreibungsmethode auch im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss gewählt wird. Damit rückt die degressive Abschreibung auch im Unternehmensrecht in den Fokus von Diskussionen.
1. Anstoß der Diskussion – § 7 Abs 1a EStG
Das EStG schreibt in § 7 Abs 1 die gleichmäßige Verteilung der Anschaffungs- und Herstellungskosten auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (lineare Absetzung für Abnutzung [AfA]) vor. Nach Abs 1a leg cit kann die AfA auch in fallenden Jahresbeträgen nach einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30 % erfolgen (degressive AfA). Der jeweilige Jahresbetrag der AfA ergibt sich, indem dieser Prozentsatz auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) angewendet wird. Die im Gesetz beschriebene Vorgangsweise entspricht damit der geometrisch degressiven Abschreibung.
Von der degressiven AfA werden in Z 1 Ausnahmen festgehalten, un...