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Zuständigkeitsdualismus im Finanzstrafverfahren
Abgrenzung der gerichtlichen von der verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit
In der Praxis hat man sich immer wieder mit der Frage auseinanderzusetzen, ob das Gericht oder die Finanzstrafbehörde für die Ahndung eines Finanzvergehens zuständig ist. Die Beantwortung der Zuständigkeitsfrage ist ob der gewählten Abgrenzungskriterien (subjektive Tatseite, Höhe des strafbestimmenden Wertbetrags) nicht immer einfach, schon gar nicht in einem frühen Ermittlungsstadium. Insofern verwundert es nicht, dass ein mehrfacher Zuständigkeitswechsel, der von Teilen der Literatur als „Zuständigkeits-Ping-Pong“ bezeichnet wird, in der Praxis durchaus vorkommen kann. Dieses Phänomen wird zum Anlass genommen, um sich in diesem Beitrag näher mit der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Gericht und Finanzstrafbehörde auseinanderzusetzen.
1. Allgemeines
Das Finanzstrafverfahren ist von einem Dualismus geprägt: Es teilt sich in ein gerichtliches und ein verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren. Historisch betrachtet ist dieser Zuständigkeitsdualismus auf die Machtergreifung durch die Nationalsozialisten und die damit einhergehende Einführung des Straf(verfahrens)rechts der Reichsabgabenordnung zurückzuführen.
Ob ein Finanzvergehen vom Gericht oder von der Finanzstrafbehörde zu ahnden ...