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Zur Umsatzsteuerbefreiung des Factorings
Entscheidung: Franck, C-801/19.
Norm: Art 135 Abs 1 lit b und d MwStSyst-RL.
Art 135 Abs 1 lit b und d MwStSyst-RL ist dahin auszulegen, dass die Befreiung von der Mehrwertsteuer, die diese Bestimmungen für die Gewährung von Krediten bzw für Umsätze im Geschäft mit anderen Handelspapieren vorsehen, für einen Umsatz gilt, der darin besteht, dass der Steuerpflichtige gegen Entgelt einem anderen Steuerpflichtigen Geldmittel überlässt, die er bei einer Factoringgesellschaft infolge der Übertragung eines vom zweiten Steuerpflichtigen ausgestellten Wechsels auf diese erhalten hat, wobei der erste Steuerpflichtige der Factoringgesellschaft die Begleichung dieser Wechselforderung zum Fälligkeitstermin garantiert.