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SWK 34, 5. Dezember 2023, Seite 1307

Formlose Mitteilungen nach § 281a BAO und Einstellung des Verfahrens

Entscheidung: Ro 2023/13/0015 (Zurückweisung der Parteirevision).

Norm: § 281a BAO.

Sachverhalt und Verfahren: Das BFG teilte einem Steuerpflichtigen mittels einer Verständigung nach § 281a BAO – mit näherer Begründung – formlos mit, in Bezug auf die von ihm eingebrachten Beschwerden sei nach Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen durch das Finanzamt kein Vorlageantrag eingebracht worden. Das betreffende Verfahren vor dem BFG werde eingestellt.

S. 1308 Der Steuerpflichtige erhob gegen diese Erledigung Revision.

Rechtliche Beurteilung: Zuständig zu einer Entscheidung (in der Sache) ist das BFG im Regelfall nur dann, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde (§ 264 BAO).

Nach der VwGH-Rechtsprechung hat das BFG nicht seine Unzuständigkeit auszusprechen, wenn es die Erledigung der Beschwerde unterlässt, weil es der Ansicht ist, es fehle an einer (wirksam zugestellten) Beschwerdevorentscheidung oder es sei kein Vorlageantrag (wirksam) eingebracht worden. Den Parteien des Verfahrens vor dem BFG steht diesfalls der Fristsetzungsantrag offen.

Gemäß § 281a BAO hat das Verwaltungsgericht, wenn es nach einer Vorlage (§ 265 BAO) zur Auffassung ...

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