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Rückforderung zu Unrecht erstatteter Kapitalertragsteuer
Entscheidung: Ro 2023/13/0012 (Abweisung der Amtsrevision).
Norm: § 241a BAO.
Sachverhalt und Verfahren: Eine ausländische Gesellschaft beantragte – gestützt auf das anwendbare DBA – die Rückerstattung der auf die von ihr ausgeschütteten Dividenden österreichischer Gesellschaften entfallenden KESt. Das Finanzamt erledigte die Anträge ohne Bescheiderlassung durch Überweisung des Erstattungsbetrags. Nach einer Außenprüfung sprach das Finanzamt mit Bescheid aus, die Erstattung der KESt sei zu Unrecht erfolgt und die Beträge seien gemäß § 241a BAO zurückzuzahlen.
Das BFG gab der Beschwerde Folge und führte aus, der Rückforderungsanspruch sei eine Abgabe iSd BAO, und das Recht auf Rückforderung zu Unrecht zuerkannter Erstattungen verjähre nach § 207 Abs 4 BAO in fünf Jahren. Da die Auszahlungen an die Gesellschaft länger zurückliegen würden, sei – selbst im Falle einer rückwirkenden Anwendung des § 241a BAO – bereits Verjährung eingetreten.
Rechtliche Beurteilung: Bei einem Antrag auf „Rückerstattung“ entrichteter Quellensteuern aufgrund von DBA handelt es sich um „Erstattungen“ iSd § 2 lit a Z 2 BAO. Derartige Rückzahlungen oder Erstattungen sind nach § 241a BAO zurückzuzahlen, wenn sie ohne Rechtsgrund erlangt wurden.
Die Materialien zu § 241a BAO verweis...