Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Auslegung einer Zollvollmacht im Hinblick auf die Option des § 26 Abs 3 UStG
Entscheidung: Ra 2022/16/0010 (Amtsrevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit); Vorerkenntnis Ra 2020/16/0141.
S. 1306 Norm: § 26 Abs 3 Z 2 und Abs 5 lit e UStG.
Sachverhalt und Verfahren: Eine GmbH wurde mit Zollvollmacht des Warenempfängers als direkte Stellvertreterin beauftragt, die für den Vollmachtgeber einlangenden Importsendungen zollamtlich abzufertigen (Zollmeldungen, Zollerklärungen, mit der Zollabwicklung zusammenhängende Handlungen); der Warenempfänger erklärte, als Käufer der Waren zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt zu sein.
Die GmbH hat in der Folge in mehreren Zollmeldungen als Vertretungsverhältnis die indirekte Vertretung erklärt sowie, von der Regelung des § 26 Abs 3 Z 2 UStG Gebrauch machen zu wollen. Entsprechend dieser Erklärung wurden die mitgeteilten Zollbeträge am Abgabenkonto des Zollamtes gemäß Art 221 ZK und die Einfuhrumsatzsteuer am Abgabenkonto des Finanzamtes verbucht.
Das Finanzamt nahm die ergangenen Entscheidungen über die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer durch das zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld zuständige Finanzamt zurück und setzte eine Zahlungsfrist gemäß Art 222 ZK.
Das BFG gab der Beschwerde gegen die Setzung der Zahlungsfrist Folge und führ...