Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 34, 5. Dezember 2023, Seite 1305

Sprachunterricht und Reiseleistungen als getrennte Leistungen einer Sprachschule

Entscheidung: Ra 2021/13/0150 (Amtsrevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).

Normen: § 6 Abs 1 Z 11 lit a, 23 UStG.

Sachverhalt und Verfahren: Eine ausländische GmbH (Sprachschule) veranstaltete in den Schulferien Sprach-„Summer-Camps“ (Sprachschulungen samt Exkursionen und Museumsbesuchen) in den Seminarräumen eines Hotels in Wien. Das Finanzamt versagte die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 11 lit a UStG und nahm das Vorliegen mehrerer getrennter Leistungen an.

Das BFG gab der Beschwerde Folge und führte aus, die Voraussetzungen für die Margenbesteuerung seien gegeben, womit die Reisevorleistungen gemäß § 23 UStG zu besteuern und die Eigenleistungen (Sprachunterricht) steuerfrei seien.

Rechtliche Beurteilung: Aus dem Erkenntnis ergibt sich nicht, weshalb das BFG von Eigenleistungen der GmbH bei den Unterrichtsleistungen ausgegangen ist. Die Ausführungen im Vorlagebericht des BFG, aus denen sich die diesbezüglichen Überlegungen des BFG ergeben, können entsprechende Feststellungen und Erwägungen im angefochtenen Erkenntnis nicht ersetzen. Dem VwGH ist es damit verwehrt, das angefochtene Erkenntnis diesbezüglich auf seine Richtigkeit zu überprüfen.

Zu der dieser Thematik vorgelagerten Frage n...

Daten werden geladen...