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Kosten für Sondennahrung als außergewöhnliche Belastung
Entscheidung: Ro 2021/13/0025 (Amtsrevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).
Normen: § 34 Abs 6 EStG; § 4, 5 Verordnung über außergewöhnliche Belastungen.
Sachverhalt und Verfahren: Ein Steuerpflichtiger machte die Kosten für die seinem Sohn verabreichte Sondennahrung als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt erkannte diese Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung an, weil diese bereits mit dem Pflegegeld abgegolten seien.
Das BFG gab der Beschwerde Folge und führte aus, bei der Sondennahrung handle es sich um eine Arzneiware, deren Verabreichung zu Kosten der Heilbehandlung iSd § 4 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen (Verordnung) führe, womit die Ausgaben ohne Anrechnung des bezogenen Pflegegeldes als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden könnten.
Rechtliche Beurteilung: Nach § 5 Abs 3 iVm § 4 der Verordnung können die geltend gemachten Aufwendungen für die Sondennahrung nur dann neben dem bezogenen Pflegegeld als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn sie als Kosten der Heilbehandlung iSd § 4 der Verordnung – Aufwendungen für Hilfsmittel im Sinne dieser Bestimmung liegen unzweifelhaft nicht vor – anzusehen si...