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Erstattung einer von einem Mitgliedstaat unionsrechtswidrig erhobenen Steuer auf die Erstzulassung eines Kraftfahrzeugs
Entscheidung: Administrația Județeană a Finanțelor Publice Brașov, C-508/22.
Norm: Art 110 AEUV.
Art 110 AEUV ist dahin auszulegen, dass der Betrag der Steuer, die ein Mitgliedstaat unionsrechtswidrig auf Kraftfahrzeuge bei deren Erstzulassung erhoben hat, Teil des Werts dieser Fahrzeuge sein kann, sodass davon auszugehen ist, dass die Forderung gegen den Staat wegen der rechtswidrigen Erhebung dieser Steuer beim Verkauf der Fahrzeuge auf deren spätere Erwerber übertragen wird.
Art 110 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, nach der eine Steuer, die ein Mitgliedstaat unionsrechtswidrig auf Kraftfahrzeuge bei deren Erstzulassung erhoben hat, nur dem Steuerpflichtigen, der diese Steuer entrichtet hat, nicht aber einem späteren Erwerber des betreffenden Fahrzeugs erstattet werden kann, dann nicht entgegensteht, wenn der Erwerber, der durch die Steuer tatsächlich belastet ist, nach den nationalen Verfahrensmodalitäten von dem Steuerpflichtigen, der die Steuer entrichtet hat, oder gegebenenfalls, insbesondere wenn eine Erstattung durch den Steuerpflichtigen unmöglich oder übermäßig erschwert ist, von den Steuerbehörden Erstattung erlangen kann.