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Abwägung zwischen den Grundrechten und den finanziellen Interessen der EU
Entscheidung: PPU, C-107/23.
S. 1302 Normen: Art 325 Abs 1 AEUV; Art 2 Abs 1 Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften.
Art 325 Abs 1 AEUV und Art 2 Abs 1 Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, unterzeichnet in Brüssel am , im Anhang des Rechtsakts des Rates vom , sind dahin auszulegen, dass die Gerichte eines Mitgliedstaats nicht verpflichtet sind, Urteile des Verfassungsgerichts dieses Mitgliedstaats unangewendet zu lassen, mit denen die nationale Rechtsvorschrift, die die Gründe für die Unterbrechung der Verjährungsfrist in Strafsachen regelt, wegen eines Verstoßes gegen die Anforderungen an die Vorhersehbarkeit und Bestimmtheit des Strafrechts, die sich aus dem im nationalen Recht geschützten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit iZm Straftaten und Strafen ergeben, für ungültig erklärt wurde, auch wenn diese Urteile zur Folge haben, dass eine beträchtliche Zahl von Strafverfahren einschließlich solcher, bei denen es um schweren Betrug zum Nachteil der...