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Zur Festsetzung von Verzugszinsen auf zu Unrecht einbehaltene Steuern
Entscheidung: Dyrektor Izby Administracji Skarbowej we Wrocławiu, C-322/22.
Norm: Art 267 AEUV.
Der Effektivitätsgrundsatz in Verbindung mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die, wenn ein Antrag auf Erstattung einer überzahlten Steuer mehr als 30 Tage nach der Veröffentlichung eines Urteils des Gerichtshofs, aus dem sich die Feststellung der Unvereinbarkeit der in Rede stehenden Besteuerung mit dem Unionsrecht ergibt, im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt wird, das Anfallen von dem betreffenden Steuerpflichtigen zustehenden Zinsen auf den überzahlten Betrag auf den 30. Tag nach dieser Veröffentlichung begrenzt und für den Fall, dass der Steuerpflichtige die Überzahlung nach diesem 30. Tag geleistet hat, Zinsen sogar ganz ausschließt.