Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 34, 5. Dezember 2023, Seite 1298

Unterliegen Infrastrukturprojekte der öffentlichen Hand zum Wohl der Allgemeinheit den Tourismusabgaben der Bundesländer?

Das fortgesetzte Verfahren zur Planung und Errichtung des Brennerbasistunnels

Reinhold Beiser

Das Landesverwaltungsgericht Tirol bejaht eine Abgabepflicht von Umsatzerlösen aus der Planung und Errichtung des Brennerbasistunnels. In einer zuvor ergangenen Entscheidung hatte der VwGH bemängelt, dass das LVwG keine Feststellungen dazu getroffen hatte, dass die betreffenden Umsätze „der Revisionswerberin, die als Projektgemeinschaft ein transnationales Projekt zur Lenkung von überregionalen Verkehrsströmen, insbesondere des Güterverkehrs bearbeitet, […] vom Tourismus in Tirol beeinflusst wären“.

1. Ein „Nutzen aus dem Tourismus“ als notwendige Bedingung einer Abgabepflicht

Nur wer einen Nutzen aus dem Tourismus zieht, darf mit Tourismusabgaben belastet werden. Steuergegenstand der Tourismusabgaben der Bundesländer ist nur der spezielle Fremdenverkehrsnutzen, der aus dem Tourismus im jeweiligen Bundesland gezogen wird.

Wer Umsätze aus Lieferungen oder sonstigen Leistungen an Touristen erzielt (wie zB Hotels, Bars, Restaurants, Schilifte), erzielt einen direkten wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus. Wer nicht an Touristen liefert oder leistet, erzielt allenfalls einen mittelbaren/indirekten wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus, sofern seine Umsatzerlöse durch den Tourismus...

Daten werden geladen...