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Vertragserrichtungskosten als Teil der Gegenleistung
Entscheidung: Ra 2022/16/0041 (Zurückweisung der Parteirevision).
Norm: § 5 Abs 1 Z 1 GrEStG.
Sachverhalt und Verfahren: Eine Steuerpflichtige erwarb eine Eigentumswohnung von einem Bauträger. Das Finanzamt zog als Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer neben dem Kaufpreis auch die Vertragserrichtungskosten (iHv 1 % des Kaufpreises, zuzüglich Umsatzsteuer) heran.
Das BFG wies die Beschwerde ab und führte aus, die Verkäuferin habe die Vertragserrichtung beauftragt und die Erwerberin habe die Kosten dafür getragen, womit eine sonstige Leistung gegeben sei.
Rechtliche Beurteilung: Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, es fehle an VwGH-Rechtsprechung zur Frage, ob die pauschalierten Kosten der Individualisierung eines Mustervertrags (samt Abwicklung) – auch außerhalb des Anwendungsbereiches des Bauträgervertragsgesetzes (BVTG) – als Gegenleistung iSd § 5 Abs 1 Z 1 GrEStG anzusehen seien.
ISd § 5 Abs 1 GrEStG ist die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer in erster Linie die – im wirtschaftlichen Sinn (§ 21 BAO) zu verstehende – Gegenleistung, dh jede bewertbare Leistung, die der Erwerber aufwenden muss, um das Grundstück zu erhalten. Es ist somit auf denjenigen abzustellen, der die (Gegen-)Leistung erbring...