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SWK 36, 20. Dezember 2023, Seite 1359

Die Spätantragsrichtlinien

Die wichtigsten Punkte im Überblick

Marie-Christin Böhler

Da die in den Richtlinien vorgesehenen Antragsfristen für den Ausfallsbonus III (März 2022) und den Verlustersatz III mit den beihilferechtlich vorgesehenen Fristen nicht übereinstimmten, wurden Auszahlungen solcher Erstanträge nach dem von der COFAG zunächst gestoppt. Nach Verhandlungen mit der Europäischen Kommission konnte eine Einigung über die Behandlung dieser Spätanträge erzielt werden, deren Ergebnis in den am in Kraft getretenen Richtlinien zur beihilfenrechtskonformen Abwicklung von Spätanträgen nun abgebildet ist.

In diesem Beitrag werden die beiden „Sanierungsschienen“ (Ergänzung bzw Umwidmung auf De-minimis-Beihilfen oder auf einen Schadensausgleich) dargelegt und der vorgesehene Ablauf der Antragstellung aufzeigt.

1. Allgemein

Finanzielle Maßnahmen gemäß § 2 Abs 2 Z 7 ABBAG-Gesetz, wie zB der Fixkostenzuschuss 800.000, der Umsatzersatz sowie die Ausfallsboni, wurden auf Basis des Befristeten Rahmens der EU bewilligt. Gemäß dem Befristeten Rahmen der EU waren darauf basierende nationale Beihilfen jedoch nur dann als genehmigt anzusehen, wenn der Erstantrag auf Gewährung der jeweiligen finanziellen Maßnahme bis zum gestellt wurde. Die VO Verlustersatz III sah die Möglic...

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