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Unzulässigkeit der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde
Entscheidung: Ro 2023/13/0017 (Parteirevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).
Norm: § 278 Abs 1 BAO.
Sachverhalt und Verfahren: Eine Steuerpflichtige beantragte für drei Kinder den Familienbonus Plus. Das Finanzamt berücksichtigte zunächst den Familienbonus Plus, änderte jedoch später den ergangenen Einkommensteuerbescheid gemäß § 295a BAO ab. Der Familienbonus Plus könne für drei Kinder jeweils nur zur Hälfte berücksichtigt werden, weil die andere Hälfte vom Unterhaltszahler beantragt worden sei.
Das BFG hob den angefochtenen Bescheid gemäß § 278 BAO unter Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt auf und führte aus, das Finanzamt habe allein aufgrund der ungeprüften Behauptungen des Unterhaltszahlers und mit dem Verweis auf die Aktenlage entschieden, aber keine Ermittlungen durchgeführt, obwohl die Steuerpflichtige die Unterhaltsleistungen bestritten habe.
Rechtliche Beurteilung: Mit dem angefochtenen Beschluss wurde ein Bescheid des Finanzamts unter Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt aufgehoben. Insoweit liegen keine rechtlich trennbaren Spruchpunkte vor, die separat anfechtbar wären. Der Beschluss ist vielmehr aus mehreren Gründen anfechtbar, nämlich zum einen dann, we...