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Frühwarnsystem: Kündigung mehrerer Mitarbeiter in Tranchen
Entscheidung: 9 ObA 33/21z.
Norm: § 45a AMFG.
Das beklagte Unternehmen kündigte ohne Verständigung des AMS ua die Arbeitsverhältnisse von sieben über 50-jährigen Mitarbeitern auf. Nachdem diese dagegen Klagen erhoben hatten, kündigte sie die Arbeitsverhältnisse für dieselben Personen zu drei verschiedenen Terminen innerhalb von zwei Monaten auf, um die Schwellenwerte des Frühwarnsystems nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG) nicht zu überschreiten.
Die Vorinstanzen erklärten die davon betroffene zweite Kündigung der Klägerin wegen Verletzung des Frühwarnsystems nach dem AMFG für unwirksam.
Der OGH wies die Revision der beklagten Partei zurück.
Arbeitgeber haben die regionale Geschäftsstelle des AMS zu verständigen, wenn sie beabsichtigen, Arbeitsverhältnisse von mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen aufzulösen (§ 45a AMFG). Die Absicht des Arbeitgebers ist auch für die Beurteilung der Zulässigkeit einer „Streuung“ der Kündigungen über einen längeren als 30-tägigen Zeitraum maßgeblich. Lag eine solche Streuung schon in der ursprünglichen Absicht des Arbeitgebers, ist sie zulässig, nicht aber, wenn sich die Kündigungserkl...