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SWK 18, 20. Juni 2021, Seite 985

Die Ressortaufteilung der GmbH-Geschäftsführung

Empfehlungen für die Beratungspraxis

Christian Fritz

Mit Ausnahme der klassischen Ein-Personen-Gesellschaften verfügen sehr viele GmbHs über mehr als einen Geschäftsführer. Dies aus guten Gründen: Einerseits lassen sich oftmals der Umfang und die Komplexität des Geschäftsbetriebs durch ein einzelnes Vertretungsorgan schlichtweg nicht mehr bewäl-tigen; andererseits wollen die Gesellschafter personalistisch strukturierter GmbHs häufig – auch im Hinblick auf einen gewissen Gleichheitsgedanken – im gesetzlich vorgesehenen Geschäftsleitungsorgan repräsentiert sein.

1. Ausgangssituation

Unbeschadet der Tatsache, dass für die Geschäftsführer – auch im Hinblick auf die von ihnen geschuldete Sorgfalt (§ 25 Abs 1 GmbHG) – der Grundsatz der Gesamtverantwortung besteht, ist eine Aufteilung der Verantwortungsbereiche mehrerer Geschäftsführer unerlässlich. Die Ressortaufteilung bezweckt, dass zwei oder mehrere Mitglieder des Vertretungsorgans nicht das Gleiche machen bzw das Gleiche nicht machen. Die unterschiedlichen Aufgabenbereiche sollen auch die fachlichen Präferenzen und persönlichen Stärken der Geschäftsführer widerspiegeln.

In der Praxis gibt es sehr viele – durchaus brauchbare – Ressortaufteilungen (Geschäftsordnungen, Ressortverteilungen), die jedoch die b...

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