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SWK 18, 20. Juni 2021, Seite 984

Betriebsunterbrechungsversicherung nach COVID‑19‑„Betriebssperren“

Entscheidung: 7 Ob 42/21h.

Norm: Art 7.1.4 ARB 2006.

Die Klägerin beabsichtigte infolge bezirks- bzw landesweiter Betriebsschließungen bzw Betretungsverbote aufgrund des EpiG bzw des COVID-19-Maßnahmengesetzes, gegen ihren Betriebsunterbrechungsversicherer Ansprüche geltend zu machen und begehrte dafür vom beklagten Rechtsschutzversicherer Deckung.

Strebt der Versicherungsnehmer die Geltendmachung von Ansprüchen gegen seinen Betriebsunterbrechungsversicherer an, die darauf beruhen, dass infolge behördlicher Anordnungen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie an die Allgemeinheit gerichtete, bezirks- bzw landesweite Betretungsverbote für Beherbergungsbetriebe angeordnet waren, dann liegt jedenfalls ein den Risikoausschluss begründender „mittelbarer“ Zusammenhang iSd Art 7.1.4 ARB 2006 zwischen der angestrebten Rechtsverfolgung und jenen behördlichen Anordnungen vor. Somit besteht keine Deckungspflicht des Rechtsschutzversicherers.

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