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SWK 35, 10. Dezember 2022, Seite 1368

Nachweispflicht bei Behauptung eines geringeren (als der Einheitswert) gemeinen Wertes

Entscheidung: Ra 2019/13/0019 (Parteirevision, Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften).

Normen: § 10, 53 BewG.

Sachverhalt und Verfahren: In der Beschwerde gegen einen – anlässlich einer Realteilung ergangenen – Wertfortschreibungsbescheid hinsichtlich eines bebauten Grundstücks brachte die Eigentümerin (GmbH) ua vor, der gemeine Wert sei niedriger als der festgestellte Einheitswert. Das Grundstück sei aufgrund einer früheren Überschwemmung unverkäuflich. Zudem habe das Finanzamt bei der Berechnung des Einheitswertes nicht alle Abschläge berücksichtigt.

Das BFG gab der Beschwerde teilweise Folge, stellte aber fest, dass der gemeine Wert höher sei als der festgestellte Einheitswert.

Rechtliche Beurteilung: Der Gesetzgeber hat mit den Vorschriften des § 53 Abs 1 bis 9 BewG (Bewertung von bebauten Grundstücken) Hilfswerte geschaffen, um den bei der Ermittlung „echter“ gemeiner Werte bestehenden Schwierigkeiten zu begegnen. Hält der Steuerpflichtige die vom Gesetz grundsätzlich heranzuziehenden Hilfswerte des § 53 Abs 1 bis 9 BewG ausnahmsweise für unangemessen, so ist gemäß § 53 Abs 10 BewG auf Antrag der gemeine Wert gemäß § 10 BewG zugrunde zu legen.

Der geringere gemeine Wert iSd § 53 Abs 10 BewG ist vom Abgabepflichtigen schlüssig nachzuw...

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