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SWK 35, 10. Dezember 2022, Seite 1366

Parteifähigkeit einer GesbR in Liquidation

Entscheidung: Ra 2019/13/0086 (Abweisung der Parteirevision).

Norm: § 19 BAO.

Sachverhalt und Verfahren: Das Finanzamt setzte mit einem an die „[M] GmbH u Mitges“ (GesbR) gerichteten Bescheid eine Pfändungsgebühr fest. Im Beschwerdeverfahren wurde vorgebracht, die GesbR sei das „abwicklungstechnische Vehikel“ mehrerer Gesellschaften zur Durchführung eines Projekts (ARGE) und sei mittlerweile aufgelöst worden. Ein an eine nicht mehr existente Personengemeinschaft gerichteter Bescheid sei ein „Nicht-Bescheid“.

Das BFG wies die Beschwerde ab und führte aus, eine GesbR verliere ihre Parteifähigkeit nicht bereits im Zeitpunkt ihrer Auflösung, sondern erst mit der Vollbeendigung der Liquidation.

Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 19 Abs 2 BAO gehen mit der Beendigung von Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit deren sich aus Abgabenvorschriften ergebende Rechte und Pflichten auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter über. Mit dem Tatbestandsmerkmal „Beendigung“ knüpft § 19 Abs 2 BAO an das Zivilrecht an.

Da nach der Rechtslage vor dem GesbR-Reformgesetz (GesbR-RG), BGBl I 2014/83, eine GesbR (§ 1175 ABGB) mit ihrer Auflösung (§ 1205 ABGB) endete, vertrat der VwGH dazu in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, da...

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