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Keine Nachsicht bei Änderung des DBA
Entscheidung: Ra 2020/13/0069 (Zurückweisung der Parteirevision).
Norm: § 236 BAO.
Sachverhalt und Verfahren: Ein unbeschränkt Steuerpflichtiger beantragte die Nachsicht von Einkommensteuer für mehrere Jahre. Er sei mehrere Jahre im Ausland ansässig und tätig gewesen und habe bei Beendigung seiner Tätigkeit – aufgrund der anschließenden Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich – entschieden, sich die ihm zugesagte Betriebspension nicht sofort, sondern erst bei Erreichen des 60. Lebensjahrs auszahlen zu lassen. Der Grund für diese Entscheidung sei, dass nach dem damaligen DBA bei Ruhegehältern nur dem Wohnsitzstaat des Beziehers das Besteuerungsrecht zugekommen sei. Aufgrund einer späteren Änderung des DBA komme nunmehr dem Quellenstaat das Besteuerungsrecht zu. Aufgrund dieser Änderung ergebe sich eine unverhältnismäßig hohe Abgabenbelastung, weil die Pensionseinkünfte sowohl im Quellenstaat (einmalig 8 % bei Beendigung der Tätigkeit sowie laufend ca 52 %) der Besteuerung unterliegen als auch in Österreich im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigt würden.
Das BFG wies die Beschwerde ab und führte aus, es liege eine abgabenrechtliche Auswirkung vor, die ausschließlic...