Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Steuerpflicht der Bezüge eines in Österreich ansässigen schweizerischen Richters
Entscheidung: Ra 2021/13/0042 (Parteirevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).
Normen: Art 19 und 23 DBA Schweiz.
Sachverhalt und Verfahren: Das Finanzamt setzte Einkommensteuer für die Bezüge eines in der Schweiz tätigen Richters fest. Dieser brachte im Beschwerdeverfahren vor, der Großteil der Arbeit werde in seinem Büro in Österreich erbracht. Die aufgrund dieser Arbeit erzielten Bezüge seien unter Progressionsvorbehalt freizustellen. Das Finanzamt ging weiter davon aus, sämtliche Bezüge aus öffentlichen Kassen in der Schweiz seien unabhängig vom Ort der Ausübung in Österreich zu besteuern.
Das BFG gab der Beschwerde teilweise Folge, bestätigte aber das Besteuerungsrecht Österreich dem Grunde nach.
Rechtliche Beurteilung: Nach der Stammfassung des Art 19 Abs 1 DBA Schweiz durften Vergütungen, die ein Vertragsstaat für ihm erbrachte Arbeitsleistungen auszahlt, „nur“ in diesem Staat besteuert werden. Damit waren derartige Leistungen nur im „Kassenstaat“ (hier also der Schweiz) zu besteuern, unabhängig davon, wo diese Leistungen erbracht wurden.
1994 wurde diese Rechtslage geändert, womit insbesondere erreicht werden sollte, dass Einkünfte von österreichischen „Grenzgängern“ mit einem öffentlich-recht...