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SWK 10-11, 5. April 2020, Seite 602

Abschreibungen im Sinne der BAO

Entscheidung: RV/5101776/2018, Revision nicht zugelassen.

Normen: § 235, 236, 240 BAO.

Abschreibungen im Sinne der BAO (hier: iSd § 236 Abs 1 BAO und des auch für Nachsichten geltenden § 235 Abs 2 BAO) sind buchungstechnische Vorgänge, die auf Abgabenkonten zu Gutschriften führen und vorangegangene entsprechende Lastschriften (kontomäßige Vorschreibungen) voraussetzen.

Das Unterlassen eines für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung ausreichenden Erstattungsantrages nach § 240 Abs 3 BAO begründet keine Unbilligkeit iSd § 236 BAO.

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