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2. COVID-19-Gesetz: Neuregelung im Finanzstrafrecht
Eine überblicksmäßige Zusammenfassung
COVID-19 hält nicht nur die Welt in Atem, sondern zeitigt auch rechtsschutzfreundliche Auswirkungen im Finanzstrafrecht. Der österreichische Gesetzgeber hat mit dem 2. COVID-19-Gesetz auf die angespannte Gesamtsituation rasch reagiert und Änderungen im FinStrG beschlossen, die Tibor Nagy und Maria Auer überblicksmäßig zusammengefasst haben.
1. Das 2. COVID-19-Gesetz
Das 2. COVID-19-Gesetz wurde am im Nationalrat und am im Bundesrat beschlossen. Am erfolgte die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (BGBl I 2020/16), sodass die Bestimmungen mit in Kraft getreten sind. Sie werden voraussichtlich mit Ablauf des wieder außer Kraft treten.
2. Neuregelung der Fristen im FinStrG
Im Anschluss an den bisherigen § 265 FinStrG wurde durch das 2. COVID-19-Gesetz ein neuer § 265a FinStrG mit dem Titel „Sonderregelungen aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19“ geschaffen. Hintergrund der Regelung ist, dass es aufgrund der durch COVID-19 hervorgerufenen besonderen Gesamtsituation in Österreich zu keinen Rechtsschutznachteilen bei Versäumung wichtiger Fristen kommen soll. Die Betonung liegt dabei auf „wichtigen“ Fristen, denn S. 537die Neuregelung gilt nicht für sämtliche Fristen im FinStrG, sondern nur für die explizit im neuen § 265a FinStrG vorgesehe...