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Mehrwertsteuer: Zweigniederlassung mangels selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit kein Steuerpflichtiger
Art 167 und 168 RL 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch RL 2010/45/EU des Rates vom geänderten Fassung sowie der Grundsatz der Neutralität sind dahin auszulegen, dass sie es der Steuerverwaltung eines Mitgliedstaates verwehren, eine Gesellschaft, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, und ihre Zweigniederlassung im erstgenannten Mitgliedstaat deshalb als zwei verschiedene Steuerpflichtige anzusehen, weil sie jeweils über eine eigene Steueridentifikationsnummer verfügen, und aus diesem Grund der Zweigniederlassung das Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer zu versagen, die auf den von einer wirtschaftlichen Interessenvereinigung, zu deren Mitgliedern die Gesellschaft, nicht aber ihre Zweigniederlassung gehört, ausgestellten Belastungsanzeigen ausgewiesen ist.
( TGE Gas Engineering GmbH – Sucursal em Portugal, C‑16/17)