Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Keine Relevanz der Judikatur des VfGH für Zulässigkeit der Revision
Entscheidungen: Ra 2016/09/0120; , Ra 2017/18/0155.
Norm: Art 133 Abs 4 B-VG.
(E. S.) – Art 133 Abs 4 B-VG knüpft die Zulässigkeit der Revision an fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber des Verfassungsgerichtshofes. Das Fehlen von Rechtsprechung des VfGH vermag schon aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes keine Zulässigkeit der Revision zu begründen. Kann das Verwaltungsgericht umgekehrt an keiner Stelle seines Erkenntnisses einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zitieren, weil eine solche zur maßgeblichen Rechtsfrage fehlt, reicht es nicht, auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen. In diesem Fall ist eine Revision – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – zulässig.