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Operationskosten eines Behinderten als außergewöhnliche Belastung
Entscheidung: RV/3100354/2018.
Die Zwangsläufigkeit der Kosten einer Heilbehandlung ist auch dann zu prüfen, wenn diese Kosten mit einer Behinderung iSd § 35 EStG im Zusammenhang stehen.
Auch § 35 EStG setzt voraus, dass der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit seiner Behinderung außergewöhnliche Belastungen iSd § 34 EStG hat. Die Abzugsfähigkeit der in § 4 VO über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303 idF BGBl II 2010/430, normierten Kosten der Heilbehandlung unterscheiden sich von der allgemeinen Berücksichtigung von Heilbehandlungskosten nach § 34 EStG lediglich darin, dass für diese Mehraufwendungen, soweit sie mit einer Behinderung in Zusammenhang stehen, nach § 34 Abs 6 letzter Teilstrich EStG kein Selbstbehalt iSd § 34 Abs 4 EStG in Abzug zu bringen ist. Ob diese Kosten dem Grunde nach eine außergewöhnliche Belastung darstellen und somit auch zwangsläufig erwachsen sind, ist nach der vom VwGH zu § 34 EStG ergangenen Rechtsprechung zu den Krankheits- bzw Heilbehandlungskosten zu beurteilen.