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Kein Sondersteuersatz für Versicherungsentschädigungen bei zerstörtem Betriebsgebäude
Kritische Würdigung der BFG-Rechtsprechung
Das BFG hat im Erkenntnis vom , RV/6100764/2016, einem Steuerpflichtigen, der nach dem Brand seines Betriebsgebäudes eine Versicherungsentschädigung erhalten hatte, die Anwendung des besonderen Steuersatzes für betriebliche Gewinne aus Grundstücksveräußerungen verwehrt. Dieser Beitrag unterzieht das Erkenntnis einer kritischen Würdigung.
1. Problemstellung
Die mit dem 1. StabG 2012 auf völlig neue Beine gestellte Besteuerung von Einkünften aus Grundstücksveräußerungen stellt die Steuerpflichtigen, die Finanzverwaltung und die Finanzgerichtsbarkeit immer wieder vor ungeklärte Auslegungsfragen. Jüngst hatte das BFG darüber zu befinden, ob aus einer Versicherungsentschädigung für ein infolge eines Brandes zerstörtes Betriebsgebäude resultierende Einkünfte dem besonderen Steuersatz gem § 30a EStG unterliegen oder nicht. Das BFG sprach – wie zuvor bereits das Finanzamt – im Ergebnis aus, dass der besondere Steuersatz für derartige Einkünfte nicht zusteht. UE ist eine solche Interpretation nicht zwingend und führt zu verschiedentlichen Problemen bzw Mehrfachbelastungen.
2. Das Erkenntnis des BFG
2.1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer betrieb eine Gastwirtschaft in einem in seinem Eigentum stehenden Gebä...