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SWK 4-5, 15. Februar 2020, Seite 231

Allgemeines zur Besteuerung von Kapitaleinkünften und zur Beilage E 1 kv

Kapitalertragsteuer, Endbesteuerung (Steuerabgeltung), Tarifbesteuerung

Für Einkünfte aus Kapitalvermögen sind einerseits besondere Steuersätze (25 % bzw 27,5 %) vorgesehen, andererseits besteht eine Abgeltungswirkung betreffend Einkommensteuer durch den Abzug der Kapitalertragsteuer (KESt). Siehe dazu Punkt 8., Seite 127 f.

Bestimmte Kapitaleinkünfte unterliegen dem progressiven Einkommensteuertarif. Sie sind stets zu veranlagen (siehe Anmerkung Kv1, Seite 236). Ist ein Abzug von KESt nicht möglich (zB bei ausländischen Kapitalerträgen), hat ebenfalls eine Veranlagung zu erfolgen.

Der Steuerpflichtige hat zwei verschiedene Möglichkeiten, freiwillig eine Veranlagung vorzunehmen. Daraus ergeben sich folgende Fallkonstellationen für das Privatvermögen einer natürlichen Person:

1.

Abzug von KESt und Steuerabgeltung: Der KESt unterliegen grundsätzlich nur solche Kapitaleinkünfte, auf die im Privatvermögen auch die Steuerabgeltung zur Anwendung kommt. Der Steuerpflichtige braucht diese Einkünfte nicht mehr in die Veranlagung aufzunehmen. Dies ist der Standardfall bei einem inländischen Bankdepot; ab 2013 auch bei Auszahlung durch Schweizer Zahlstellen (Steuerabkommen mit der Schweiz) sowie ab ...

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