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SWK 4-5, 15. Februar 2020, Seite 217

Allgemeines zur Beilage E 1a-K

Was ist die Beilage E 1a-K?

Die Beilage E 1a-K ist eine Komprimierung der Beilage E 1a, die anstelle der Beilage E 1a verwendet werden kann, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen; sie enthält wesentlich weniger Kennzahlen als die Beilage E 1a. In der Kennzahl 9090 („Übrige Betriebseinnahmen“) bzw in der Kennzahl 9230 („Übrige Betriebsausgaben“) sind alle Beträge zu erfassen, die nicht den jeweils zuvor angeführten Kennzahlen zuzuordnen sind.

Wann kann die Beilage E 1a-K verwendet werden?

Die Beilage E1a-K kann anstelle der Beilage E 1a verwendet werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1.

Der Gewinn des Betriebs wird durch (vollständige) Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Pauschalierung (ausgenommen land- und forstwirtschaftliche Pauschalierung und Pauschalierung für Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler) ermittelt.

2.

Die Summe der Betriebseinnahmen ohne Anlagenerträge bzw Entnahmewerte von Anlagevermögen (Summe der Kennzahlen 9040, 9050 und 9090) hat im betreffenden Kalenderjahr den Betrag von 30.000 Euro (bei USt-Nettosystem; vgl Anmerkung B3, Seite 207 f) bzw den Betrag von 36.000 Euro (bei USt-Bruttosystem; vgl Anmerkung B3, Seite 207 f) nicht überstiegen.

3.

Der Betrieb wur...

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