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Gesetze, Verordnungen
Mit dem AbgÄG 2020 wurde § 47 Abs 1 EStG erweitert. Ab besteht für den Arbeitgeber eines unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers auch ohne Betriebsstätte im Inland eine Lohnsteuerabzugsverpflichtung. Für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern kann die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben werden. Für die Einhebung ist bis zum Inkrafttreten des Finanz-Organisationsreformgesetzes das Finanzamt Graz-Stadt zuständig (Info des BMF-010222/0074-IV/7/2019).
Literatur: Kocher/Proksch, Die Lohnverrechnung für 2020, SWK 1/2/2020, 15 (22).
Mit dem StRefG 2020 erfolgten im Bereich des EStG insbesondere folgende Änderungen:
Steuerbefreiungen:
Ausgleichs- oder Ergänzungszulagen, die aufgrund sozialversicherungs- oder pensionsrechtlicher Vorschriften gewährt werden, sind steuerpflichtig (§ 25 Abs 1 Z 3 lit f EStG). Richtsatzerhöhungen bleiben steuerfrei (§ 3 Abs 1 Z 4 lit f EStG).
Steuerfrei sind satzungsgemäße Zuwendungen einer nach § 718 Abs 9 ASVG errichteten Privatstiftung an ihre Begünstigten, soweit sie nicht über jene Leistungen hinausgehen, die die jeweilige Betriebskrankenkasse geleist...