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USt: Bauleistungen
Gemäß § 19 Abs 1a Satz 1 UStG 1994 wird bei Bauleistungen unter bestimmten weiteren Voraussetzungen die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet. Nach den letzten beiden Sätzen der Bestimmung sind Bauleistungen „alle“ Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Reinigung, Änderung oder Beseitigung dienen. Das gilt auch für die Überlassung von Arbeitskräften, wenn die überlassenen Arbeitskräfte Bauleistungen erbringen. Ob es zum Übertrag der Steuerschuld auf die Subunternehmer kommt, hängt davon ab, ob es sich tatsächlich um Bauleistungen handelt. Ist dies nicht der Fall, so steht dies dem Übergang der Steuerschuld auch entgegen, wenn die am Leistungsaustausch Beteiligten einvernehmlich gegenteiliger Ansicht sind. – (§ 19 Abs 1a UStG 1994), (Abweisung)
( Ro 2017/13/0003)