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Fremdvergleichsgrundsatz als Instrument zur Feststellung beihilferechtlich relevanter Vorteile
isr.2020.10.i.0356.01.e
AEUV Art. 107, 108
1. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union müssen ihre Gesetzgebungskompetenzen auch in nicht harmonisierten Bereichen wie dem direkten Steuerrecht in den Grenzen des EU-Rechts ausüben. Dazu zählen auch die Vorschriften über das grundsätzliche Verbot von Beihilfen in Art. 107, 108 AEUV.
2. Art. 107 AEUV enthält keine eigenständige Kodifikation des Fremdvergleichsgrundsatzes. Gleichwohl können der Fremdvergleichsgrundsatz wie auch die OECD-Verrechnungspreis-Leitlinien ein geeignetes Instrument sein, um einen beihilferechtlichen relevanten Vorteil i.S.v. Art. 107 AEUV festzustellen.
3. Ein Steuervorbescheid über Verrechnungspreise kann grundsätzlich einen beihilferechtlich relevanten Vorteil begründen. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn ein Vorteil festgestellt wird, der über die der Bestimmung von Verrechnungspreisen inhärenten Ungenauigkeiten weit hinausgeht.
4. Die EU-Kommission trägt die Darlegungs- und Beweislast für alle Tatbestandsmerkmale des Beihilfenbegriffs. Sie genügt ihrer Beweislast nicht durch bloßen Verweis auf methodische Defizite beim Zustandekommen des überprüften Steuervorbescheids.
EuG Urt. - T-778/16, T 892/16...