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Beiträge des österreichischen Arbeitgebers an eine österreichische betriebliche Vorsorgekasse als Arbeitslohn
isr.2020.10.i.0352.01.e
BMSVG § 3, § 6 Abs. 1 Satz 1, § 14, § 17; DBA-Österreich 2000 Art. 15; EStG § 11 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Nr. 62 Satz 1; LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1
1. Bei den von einem österreichischen Arbeitgeber nach österreichischem Recht für seinen Arbeitnehmer geleisteten Beiträgen an eine betriebliche Vorsorgekasse handelt es sich nach deutschem Recht um zugeflossenen Arbeitslohn.
2. Zukunftssicherungsleistungen i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG sind über die in § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 LStDV aufgezählten Leistungen hinaus auch Leistungen zur Absicherung der Arbeitslosigkeit.
3. Beiträge an eine österreichische betriebliche Vorsorgekasse sind nur dann nach § 3 Nr. 62 Satz 1 Alt. 2 EStG steuerfrei, wenn sie für eine dem deutschen Sozialversicherungssystem vergleichbare Zukunftssicherung geleistet werden.
BFH Urt. - VI R 20/17 - ECLI:DE:BFH:2020:U.130220.VIR20.17.0
Das Problem: Die Anwendbarkeit der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 62 EStG auf Auslandssachverhalte beschäftigte den BFH in vorliegender Rechtsache bereits zum wiederholten Male (s. z.B. BFH v. – XI R 75/00, BStBl. II 2003, 288 = FR 2003, 470; BFH v. – VI R 27/06, BStBl. II 2009, 857 = FR 2010, 89 m. Anm. Bergkemper; BFH v. –...