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Kommunalsteuer: Bemessung
Die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer ist die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen. § 5 Abs 1 lit a KommStG stellt auf Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2 EStG 1988, nicht hingegen auf den Gewinn iSd § 22 Z 2 EStG 1988 ab. Die Zurverfügungstellung eines Fahrzeuges an den Geschäftsführer stellt keine Vergütung iSd § 22 Z 2 EStG 1988 dar. – (§ 5 Abs 1 KommStG 1993), (Abweisung)
( Ro 2018/15/0003; zur geänderten Rechtsansicht des BMF siehe in diesem Heft, 1161)