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ASoK 7, Juli 2012, Seite 254

BMASK-Erlass zur Fachkräfteverordnung 2012

Die Fachkräfteverordnung gem. § 13 AuslBG trat am in Kraft und ist der vorläufig letzte Schritt zur Umsetzung des seit geltenden Zuwanderungssystems für qualifizierte Arbeitskräfte aus Drittstaaten. In der Verordnung sind die Mangelberufe, in denen Fachkräfte nach Maßgabe des § 12a AuslBG zugelassen werden können, taxativ aufgezählt. Die genannten Berufe entsprechen den Berufsarten (Vierstellern) der Berufssystematik des AMS. In jede Berufsart fallen alle darunterliegenden Berufe (Sechsteller) mit Ausnahme solcher, die nur als Helfer/Helferin bezeichnet sind (siehe dazu Anlage „Mangelberufsliste 2012“). Fachkräfte aus Drittstaaten, die eine Berufsausbildung in einem von der Verordnung erfassten Beruf nachweisen, die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen, ein verbindliches Arbeitsplatzangebot in Österreich nachweisen, dem ein Arbeitsverhältnis unter Beachtung der geltenden sozialverssicherungsrechtlichen Vorschriften und der nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Mindestentgelte zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung zugrunde liegt, und auch alle sonstigen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AuslBG (mit Ausnahme der Z 1) erfüllen, können auf Antrag eine...

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