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Steuerbefreiung für Arbeitnehmer, die bei aus nationalen Haushaltsmitteln finanzierten Entwicklungshilfeprojekten eingesetzt werden
AEUV Art. 45, 56, 63, 208, 210; EUV Art. 4 Abs. 3
Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 208 in Verbindung mit Art. 210 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Steuerpraxis nicht entgegenstehen, wonach die Befreiung des Arbeitslohns, den ein Arbeitnehmer für eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der öffentlichen Entwicklungshilfe erzielt, von der Einkommensteuer versagt wird, wenn diese Tätigkeit aus einem Europäischen Entwicklungsfonds finanziert wird, während die Befreiung gewährt wird, wenn eine solche Tätigkeit zu mindestens 75 % durch ein für die Entwicklungszusammenarbeit zuständiges Ministerium oder durch eine dem betreffenden Mitgliedstaat gehörende private Entwicklungshilfegesellschaft finanziert wird.
- ECLI:EU:C:2023:636 - Finanzamt G
Das Problem Die Klägerin ist eine natürliche Person, die von April 2009 bis Oktober 2012 bei einer Entwicklungshilfegesellschaft mit Sitz in Deutschland aufgrund eines Arbeitsvertrags abhängig beschäftigt war. Sie betreute in diesem Zeitraum ein Projekt der Entwicklungszusammenarbeit in Afrika, behielt jedoch während dieses Zeitraums ihren Wohnsitz in Deutschland bei. In Deutschland hatte sie auch unstrittig ihren L...