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Kaufpreisaufteilung nach IFRS 3 und deutschem Steuerrecht
Seit der Verabschiedung des IFRS 3 am hat die materielle Bedeutung der Kaufpreisaufteilung in internationalen Abschlüssen weiter zugenommen. Aufgrund des Wegfalls der planmäßigen Goodwill-Abschreibung ergibt sich seither ein beträchtliches Gestaltungspotenzial. Abschlussersteller könnten geneigt sein, dem Goodwill tendenziell hohe Werte zuzuordnen, um die Ergebnisse der Folgeperioden nicht durch planmäßige Abschreibungen zu belasten.
Die Ausgangsmotivation bei steuerlichen Kaufpreisaufteilungen ist dagegen in vielen Fällen entgegengesetzt gelagert. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG ist ein sich ergebender Goodwill über eine Nutzungsdauer von 15 Jahren steuerlich abzuschreiben. Abgesehen von Grundvermögen ist diese Nutzungsdauer regelmäßig länger als die der weiteren Wirtschaftsgüter, auf die ein Kaufpreis aufzuteilen ist. Daher ist die Bilanzierungspraxis tendenziell bemüht, den als Goodwill auszuweisenden Residualbetrag möglichst gering zu halten, um schnellstmöglich die steuermindernde Wirkung der Abschreibungen zu realisieren.
1. Vorüberlegungen
Grundsätzlich sind zwei Fälle denkbar, in denen es parallel zu einer Kaufpreisaufteilung nach IFRS 3 sowie nach deutschem Steuerrecht kommt. Dies ist zum...