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Neuerliche Novellierung der Pauschalierungsverordnung für nichtbuchführende Gewerbetreibende
Die Verordnung ist bis zur Buchführungsgrenze anwendbar
Mit BGBl II 2018/81 (erste Novellierung) wurde die gegenständliche VO BGBl 1990/55 geändert. Dadurch wurde die Anwendungsvoraussetzung des Fehlens von „Aufzeichnungen“ (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) beseitigt und eine Umsatzgrenze von 110.000 Euro eingezogen, die der Grenze entspricht, die sich aus dem in der Urfassung enthaltenen Verweis auf § 17 UStG 1972 ergibt (1,5 Mio ATS Umsatz). Nun wurde die VO mit BGBl II 2018/215 erneut geändert; sie ist in Zukunft bis zur Buchführungsgrenze anwendbar.
1. Erste Novellierung
Mit der Novellierung BGBl II 2018/81 sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Ausschluss der Führung einer regulären Einnahmen-Ausgaben-Rechnung eine Verschlechterung gegenüber dem Stand der übrigen Pauschalierungsverordnungen darstellt; es sollte diesbezüglich eine Angleichung herbeigeführt werden.
2. Erneute Novellierung
Um Unternehmer, die Umsätze von mehr als 110.000 Euro erzielen und nach der bisherigen Praxis die VO angewendet haben, künftig nicht zu benachteiligen, wurde die VO mit BGBl II 2018/215 neuerlich geändert. Danach besteht nunmehr folgende Rechtslage (§ 1 VO BGBl II 2018/215):
Die VO ist für alle Steuerpflichtigen bis zur Buchführungsgrenze anwendbar (Entfall...