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Mehrwertsteuer: Bereitstellung von Straßenanlagen gegen Maut von öffentlicher Einrichtung als nicht steuerbare Tätigkeit
Art 13 Abs 1 UAbs 2 MwStSyst-RL ist dahin auszulegen, dass eine Einrichtung des öffentlichen Rechts, die eine Tätigkeit ausübt, die darin besteht, Zugang zu einer Straße gegen Zahlung einer Maut zu gewähren, in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens nicht als mit den privaten Betreibern im Wettbewerb stehend anzusehen ist, die Mautgebühren auf anderen mautpflichtigen Straßen gemäß einem Vertrag mit der betreffenden Einrichtung des öffentlichen Rechts nach nationalen Rechtsvorschriften erheben.
( National Roads Authority, C-344/15)