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Mehrwertsteuer: Befreiung der innergemeinschaftlichen Verbringung auch bei Fehlen der UID‑Nummer des Bestimmungsmitgliedstaates
Art 22 Abs 8 der 6. MwSt-RL in der durch RL 2005/92/EG des Rates vom geänderten Fassung in seiner Fassung des Art 28h der 6. MwSt-RL sowie Art 28c Teil A Buchst a UAbs 1 und Buchst d dieser Richtlinie sind dahin auszulegen, dass sie es der Finanzverwaltung des Herkunftsmitgliedstaates verwehren, eine Mehrwertsteuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Verbringung mit der Begründung zu versagen, der Steuerpflichtige habe keine vom Bestimmungsmitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung bestehen, der Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden ist und auch die übrigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vorliegen.
( Plöckl, C-24/15)