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SWK 30, 20. Oktober 2017, Seite 1292

Mehrwertsteuer: Keine Gesamtgesellschaft unabhängiger Gesellschaften bürgerlichen Rechts

1.

Art 4 Abs 1 und Abs 4 UAbs 1 der 6. MwSt-RL in der durch RL 2004/66/EG des Rates vom geänderten Fassung sowie Art 9 Abs 1 UAbs 1 und Art 10 MwStSyst-RL sind dahin auszulegen, dass mehrere Gesellschaften bürgerlichen Rechts wie die des Ausgangsverfahrens, die als solche gegenüber ihren Lieferanten, gegenüber öffentlichen Stellen und zu einem gewissen Grad gegenüber ihren Kunden eigenständig auftreten und von denen jede ihre eigene Produktion sicherstellt, indem sie im Wesentlichen ihre Produktionsmittel verwendet, die aber einen Großteil ihrer Produkte unter einer gemeinsamen Marke über eine Kapitalgesellschaft vertreiben, deren Anteile von den Mitgliedern der Gesellschaften bürgerlichen Rechts und anderen Angehörigen der betreffenden Familie gehalten werden, als mehrwertsteuerpflichtige eigenständige Unternehmer anzusehen sind.

2.

Art 25 der 6. MwSt-RL in der durch RL 2004/66/EG geänderten Fassung und Art 296 MwStSyst-RL sind dahin auszulegen, dass sie der Möglichkeit, die Anwendung der in diesen Artikeln vorgesehenen gemeinsamen Pauschalregelung für landwirtschaftS. 1293 liche Erzeuger auf mehrere Gesellschaften bürgerlichen Rechts wie die des Ausgangsverfahrens, die als mehrwertsteuerpflic...

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