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Managerhaftung
Überwachungspflicht gegenüber Mitarbeitern und Mitverschulden der Gesellschaft
Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder haften bei Sorgfaltsverstößen persönlich für Schäden der Gesellschaft. Sie haben dabei für ihr eigenes Verschulden einzustehen. Eine Haftung besteht allerdings auch dann, wenn das Management seine Überwachungspflicht gegenüber Mitarbeitern des Unternehmens verletzt. Ein aktuelles OGH-Urteil zeigt, wie weit diese Überwachungspflicht reicht und welche Möglichkeiten Manager haben, ein Mitverschulden der Gesellschaft einzuwenden und Regressansprüche gegen Mitarbeiter geltend zu machen.
1. Ausgangsfall
Im verfahrensgegenständlichen Sachverhalt hat eine GmbH für ihre Muttergesellschaft die Verwertung bestimmter Immobilien übernommen und von der Mutter dafür jeweils 3 % des Verkaufserlöses als Provision erhalten. Für eine dieser Liegenschaften ist von der GmbH eine falsche – deutlich zu niedrige – Bewertung erstellt worden. Der zuständige Mitarbeiter der GmbH hatte bei der Bewertung vergessen, den (möglichen) Ertrag für die Nutzung eines wesentlichen Teils der Liegenschaft zu berücksichtigen. Der Geschäftsführer der GmbH hat den Fehler nicht erkannt und den Verkaufsantrag an den Vorstand der Muttergesellschaft auf Basis dieser Bewertung genehmigt. Die...