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SWK 30, 20. Oktober 2017, Seite 1291

Wann ist Arbeit am 8. Dezember zulässig?

Norm: § 13a ARG.

Entscheidung: 4 Ob 53/17y.

Das beklagte Lebensmittelgroß- und Einzelhandelsunternehmen beschäftigte am , dem gesetzlichen Feiertag Mariä Empfängnis, Angestellte auch im Bereich des Großhandels. Der klagende Gewerkschaftsbund beantragte, der Beklagten die diesbezügliche Unterlassung aufzutragen, weil sie damit gegen das ARG verstoße und sich dadurch einen nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorteil gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern verschaffe. Der OGH gab – im Einklang mit dem Berufungsgericht, nicht aber mit dem Erstgericht – der Klage statt. Ausnahmebestimmungen von Arbeitnehmerschutznormen sind einschränkend auszulegen. Die hier relevante Ausnahmebestimmung erlaubt ausdrücklich nur die Beschäftigung im Kleinhandel. Darüber hinausgehende und verwandte Tätigkeiten sind davon nicht umfasst. Der Beklagten wäre es zumutbar gewesen, an diesem Tag geeignete Maßnahmen zur Hintanhaltung des Großhandels zu ergreifen, etwa indem sie die an anderen Tagen den Großabnehmern gewährten umsatzabhängigen Bonifikationen und Naturalrabatte am 8. 12. ausschließt. Der bloße Rechnungsaufdruck „Ware für den Privatgebrauch“ ist dafür nicht ausreichend.

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