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SWK 30, 20. Oktober 2017, Seite 1291

Verbrauchereigenschaft eines geschäftsführenden Gesellschafters

Normen: § 1 KSchG; § 344 UGB.

Entscheidung: 8 Ob 86/16d.

Der Verbraucherschutz des KSchG gilt für Rechtsgeschäfte von Personen, die nicht Unternehmer sind. Die Verbraucher- bzw Unternehmereigenschaft eines geschäftsführenden Gesellschafters wird in wirtschaftlicher Betrachtungsweise beurteilt. Wesentlich ist, ob der betroffene Vertragspartner angesichts der Interessenidentität zwischen Gesellschafter und Gesellschaft in Wahrheit selbst unternehmerisch tätig wird. Zum Betrieb eines Unternehmens zählen dabei nicht nur (Rechts-)Geschäfte, die unmittelbar zum Gegenstand des Unternehmens gehören und dort ständig vorkommen, sondern vielmehr alle, die mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens in irgendeinem (mittelbaren) Zusammenhang stehen und dem Unternehmensinteresse, der Erhaltung der Unternehmenssubstanz oder der Erzielung eines Gewinns dienen.

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