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Der Teiler von Urlaubsrückstellungen im Unternehmensrecht
Berechnung mit tatsächlichen Arbeitstagen
Die Frage nach dem „korrekten“ Teiler von Urlaubsrückstellungen im Unternehmensrecht ist in Österreich nicht abschließend geklärt. Dies zeigt sich nicht zuletzt an dem in SWK 12/2017 erschienenen Beitrag, in dem sich Obereder – entgegen einer kaufmännischen Sicht und der herrschenden Meinung in Deutschland – klar gegen das Heranziehen eines Teilers auf Basis ausschließlich produktiver Arbeitstage ausspricht. Im vorliegenden Beitrag erörtern wir, warum uE bei der Berechnung der Urlaubsrückstellung dennoch auf die Ist-Arbeitstage im Nenner zurückgegriffen werden soll.
1. Rückstellungen für nicht verbrauchte Urlaube
Sind Rückstellungen für nicht verbrauchte Urlaube zu bilden, stellt sich in der Praxis bei deren Ermittlung oft die Frage nach dem heranzuziehenden Teiler. In der Literatur sind für die Berechnung von Urlaubsrückstellungen drei unterschiedliche Monatsteiler zu finden. Je nachdem, ob nur produktive oder auch Feier-, Urlaubs- und Krankheitstage herangezogen werden, liegt der Teiler bei 18 oder 21,67 bzw 26 (Arbeits- bzw Werktage). Während im Steuerrecht – zumindest für § 4 Abs 1-EStG-Ermittler – die Frage nach dem zu verwendenden Teiler weitestgehend geklärt ist, scheint dies ...